Die HFP ist ein eidgenössisch anerkannter Berufsabschluss mit geschütztem Titel im Bereich der Höheren Berufsbildung. Der Stellenwert eines solchen offiziellen Abschluss in der Gesellschaft und im Gesundheitswesen wird eine wachsende Bedeutung erlangen. Die Zusammenarbeit oder Anstellungen im öffentlichen Gesundheitswesen werden dadurch zukünftig erleichtert.
Die genauen Konsequenzen, welche dieser neue offizielle Berufsabschluss zukünftig haben wird, sind noch nicht absehbar. In einigen Kantonen sind gemäss den aktuellen Gesundheitsgesetzen diejenigen Tätigkeiten, welche nun in der HFP mit eidgenössischem Diplom geprüft werden, zukünftig bewilligungspflichtig.
Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass nun diese Diplome auch die Voraussetzung für eine kantonale Zulassung werden, diese hängt von der jeweiligen kantonalen Ausführungs-Verordnung ab. Für bestehende Bewilligungen sehen Kantone im Allgemeinen ein Gewohnheitsrecht mit langen Übergangsregelungen vor. Solche werden auch von der OdA AM von den Kantonen gefordert.
Die Abschlüsse sind in den Kernkompetenzen mit den wichtigen Berufs-Rollen sehr unterschiedlich. Im Vordergrund steht bei AM neben der Fachrichtung (alternativmedizinisches Gesamtsystem). In den Fachrichtungen werden im Unterschied zu den KT Methoden Arzneimittel abgegeben, es gibt invasive Behandlungsmethoden und es wird auch mit medizinischen Geräten gearbeitet. Mit einem HFP AM Abschluss geht die Anerkennung als medizinische Erstanlaufstelle einher. Hier besteht auch im Bereich der Ausbildungen keine Durchlässigkeit, was hingegen bei den ergänzenden Berufskompetenzen weitgehend der Fall ist. Siehe auch www.oda-kt.ch
Die HFP kann derzeit (Stand 2016) in den folgenden Fachrichtungen abgeschlossen werden:
Diese vier Fachrichtungen haben 2014 ein entsprechendes Anerkennungsverfahren durchlaufen.
Die Krankenversicherer begrüssen den neuen Diplomabschluss und die damit verbundene Qualitätssicherung. Zurzeit ist aus ihrer Sicht aber die bisherige Zulassung via Registrierungsstellen ausreichend.
Die OdA AM und KT arbeiten daran, eine (zusätzliche) eigene Registrierungsmöglichkeit für Personen mit einem Zertifikat oder Diplom einzurichten.
Ja, gewisse Kantone, z.B. BL, verlangen bereits für die Berufsausübungsbewilligung das Diplom. Die OdA AM ist auch bei den Kantonen diesbezüglich in Verhandlung.
Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT hat im Sommer 2010 der OdA AM signalisiert, dass in den nächsten Jahren ein eidgenössisches Diplom nur via Höhere Fachprüfung möglich sei. Die OdA AM hat deshalb ihre Strategie entsprechend angepasst und erarbeitete im Rahmen der Berufsfeldanalyse und der nachfolgenden Arbeiten die Voraussetzungen zur Schaffung einer solchen Prüfung für die nichtärztliche Alternativmedizin.
Die OdA AM hat für die Durchführung der Höhere Fachprüfung zum Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom / zur Naturheilpraktikerin mit eidgenössischem Diplom beim Bund eine Prüfungsordnung eingereicht. Die OdA AM ist dafür laut BBG die zuständige und ermächtigte Trägerorganisation weil in ihr alle wesentlichen Organisationen Mitglied sind. Die Diplome werden vom Bund nach bestandener Prüfung ausgestellt und durch die OdA AM abgegeben.
Das Berufsbild entstand im Rahmen der Berufsfeldanalyse durch die beiden OdA AM und KT (2012). Dazu wurden erfahrene Praktiker / Praktikerinnen zu ihren Tätigkeiten sowie Berufsrollen befragt, es wurden Berufssituationen und dafür erforderliche Kompetenzen erfasst. Diese Kompetenzen und Rollen sind die Basis für das Kompetenzprofil. Das Berufsbild ist vor der Genehmigung bei den Mitgliedverbänden und wichtigsten Steakholdern breit vernehmlasst worden.
Das Dokument Grundlagen der Alternativmedizin stellt das gemeinsame, fachrichtungsübergreifende Verständnis der therapeutischen Basis des neuen Berufes dar.
Das Berufsbild Naturheilpraktiker definiert die Rollen und Kompetenzen des neuen Berufes. Es stellt die Grundlage dar für die HFP und zeigt (zusammen mit den Modulbeschrieben und Ausbildungs-Ressourcen) somit das entsprechend zu erreichende Prüfungsniveau auf.
Die Prüfungsordnung (PO) wurde von der Trägerorganisation der HFP, der OdA AM erstellt und durch das SBFI öffentlich ausgeschrieben und genehmigt. Die PO wurde bei den Mitgliedorganisationen mehrfach vernehmlasst und in der DV genehmigt. Die PO wird periodisch durch die QSK mit den notwendigen Anpassungen versehen, von den Delegierten der OdA AM formal genehmigt und dem SBFI zur offiziellen Genehmigung eingereicht.
In der Wegleitung (WL) werden die wesentlichen Details und genauen Abläufe dargestellt. Die begleitenden Dokumente und Anhänge dazu sind weiterführende Bestimmungen und Präzisierungen.
Zusätzlich gibt es für jeden Prüfungsteil der HFP einen Leitfaden.
Die Zulassungsbedingungen zur HFP unterliegen grundsätzlich den Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes und den Vorschriften der Höheren Berufsbildung (Tertiär B). Das SBFI hat dazu einen Leittext vorgegeben, der den Rahmen vorgibt.
Die HFP NHP ist zudem eine modularisierte Prüfung mit erforderlichen Modulabschlüssen und einer Schlussprüfung.
Das Niveau der Zulassungsregelungen nimmt selbstverständlich auch Rücksicht auf den sehr verantwortungsreichen Beruf.
Die Anmeldung zur Höheren Fachprüfung (HFP) erfolgt online auf der Webseite der OdA AM unter «Anmeldung/Abmeldung». Der Link zur Anmeldung wird mit der Ausschreibung der HFP aufgeschaltet. Ausserhalb der Dauer der Ausschreibung ist es nicht möglich, sich zur HFP anzumelden.
Die Übergangsbestimmungen 9.11 und 9.12 der Prüfungsordnung gelten bis drei Jahre bzw. sieben Jahre nach der Durchführung der ersten Prüfung in der jeweiligen Fachrichtung. Gemäss Zulassungsbedingung 3.31 lit b. und dem Reglement Übergangsbestimmungen muss die Berufserfahrung sowie die Ausbildung und Weiterbildung zum Zeitpunkt der Anmeldung erfüllt sein.
Daraus ergeben sich folgende Termine für eine letztmögliche Anmeldung im Rahmen der Übergangsbestimmungen 9.11 und 9.12:
Entscheidend für die Frist der Übergangsregelung ist das Datum des Anmeldeschlusses für jene Prüfung, zu welcher Sie sich korrekt angemeldet und die Zulassungsbedingungen erfüllt haben. Wenn Sie zur HFP zugelassen wurden, aber verschoben werden musste, bleibt die Zulassung gültig.
Entweder kann via Übergangsregelung für langjährige Praktizierende zugelassen werden oder dann via Gleichwertigkeitsverfahren und Beantragung des Zertifikats OdA AM inklusive Gleichwertigkeit für das Mentorat M7.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, sich bei einem Bildungsanbieter frühere Lernleistungen anerkennen zu lassen und damit von einem Teil der Modulausbildung befreit zu werden.
Entscheidend ist die Summe der Berufsjahre inklusive der erforderlichen Weiterbildung bis zum Stichtag (siehe oben). Auf jeden Fall muss die letzten 2 Jahre vor Anmeldung an die HFP eine Berufstätigkeit nachgewiesen werden.
Das OdA-Zertifikat bezeugt den erfolgreichen Abschluss der Module M1 - M6 oder deren Gleichwertigkeit. Es ist damit eine Zulassungsvoraussetzung zur HFP und soll eine Mentoratszeit (M7) im Sinne einer selbständigen Praxistätigkeit ermöglichen.
Dies hängt von den jeweiligen Gesetzesbestimmungen in den Kantonen ab. Das Zertifikat erfüllt aber in den meisten Kantonen, ohne vorgeschriebene kantonale Prüfung, die Ausbildungsvorschriften, welche für eine Praxisbewilligung notwendig sind. Es obliegt jedem Therapeuten, sich selbst darüber beim Kanton zu erkundigen.
Ja, bei einer zum Mentorat gleichwertigen Supervision kann dieser Modul-Abschluss via GWV erworben werden.
Grundsätzlich ist eine 3jährige Ausbildung mit Abschluss nach der obligatorischen Schulzeit äquivalent mit einem Sek II Abschluss. Wer nicht sicher ist, ob seine Ausbildung genügt, kann einen kostenpflichtigen Antrag auf eine Äquivalenzbeurteilung stellen.
Die HFP-Diplome sind fachrichtungsspezifisch, bzw. die HFP Prüfung ist fachrichtungsspezifisch und kann deshalb nur in einer Fachrichtung abgeschlossen werden. Es ist aber grundsätzlich möglich, zusätzliche Fachrichtungen in einer weiteren Prüfung zu absolvieren.
Je nach gewähltem Schwerpunkt in der Fachrichtung TCM kann dies Akupunktur/Tuina und/oder Traditionelle chinesische Arzneitherapie sein (s. Leitfaden HFP, 5.2.3.a)
Zurzeit sind die folgenden Schwerpunkte möglich: Akupunktur, Tuina, Akupunktur/Tuina, Traditionelle chinesische Arzneitherapie oder.
Dies ist grundsätzlich möglich, wenn die entsprechenden Bedingungen gemäss der Übergangsregelung TCM eingehalten und entsprechend in der Prüfung aufgezeigt werden.
Für langjährige Praktizierende gemäss den Übergangsregelungen gelten die nächsten 7 Jahre die in der Übergangsregelung Anforderungen TEN definiert sind.
Ja, die Experten an der HFP werden gemäss den gemachten Angaben in der Anmeldung ausgewählt. An der HFP ist es ausserdem die Aufgabe des Kandidaten / der Kandidatin, ihr spezifisches Therapieverständnis zu demonstrieren und das Vorgehen zu begründen.
Spezifische Fragen, die über die hier und auf der Website veröffentlichten FAQ hinausgehen, können via vereinbartem (und kostenpflichtigem) Beratungsgespräch erörtert werden. Beim Prüfungssekretariat kann für ein solches Gespräch angefragt werden.
Gemäss Prüfungsordnung ist garantiert, dass die Prüfung in den drei Landessprachen Deutsch, Französisch und Italienisch absolviert werden kann. Weitere Sprachen sind nicht möglich.
Im Dokument „Vorgaben Patientenrekrutierung“ stehen die Details zur Auswahl der Patienten. Es sind normale, alltägliche Pathologien gewünscht.
Nein. Die Erklärung bleibt beim Kandidaten, so bleiben die Patienten anonym. Das Dokument muss aber auf spezielles Verlangen der QSK zur Einsicht (Stichproben) gegeben werden.
Es geht darum Patienten auszuwählen, deren Erkrankungen und Beschwerden keine spontane Selbstheilungstendenz haben und ohne ursächliche Behandlung keine Besserung aufweisen und über Jahre weiterbestehen oder sich zunehmend verschlechtern. Es sind dies sich langsam entwickelnde und/oder lange andauernde Erkrankungen, die auch aus akuten Schüben (z.B. Migräne) bestehen können.
Es müssen die Behandlungs- oder Betreuungsprozesse des Patienten und Beobachtung des Fallverlaufes während eines Zeitraumes von mindestens sechs Monaten beschrieben werden. Der Verlauf des Falles musste also während dieses minimalen Zeitraumes verfolgt worden sein auch wenn keine andauernden therapeutischen Massnahmen notwendig waren.
In den Prüfungsteilen der HFP müssen die Handlungskompetenzen bestmöglich dargestellt und präsentiert werden. Gemäss Leitfäden hat sich das Denken und Handeln an den fundamentalen Konzepten (gemäss "Ressourcen der Fachrichtungen") der jeweiligen Fachrichtung zu orientieren. Die Ausführungen in der Kompetenz Therapieanwendung könnte aber durchaus mit einer Methode geschehen, welche nicht genau dem Fachrichtungs-Standard entspricht. Dabei müssten aber alle Kompetenzen gemäss Berufsbild und das Grundverständnis des therapeutischen Vorgehens gemäss den Grundlagen der Alternativmedizin vollkommen erfüllt werden. Eine abgekürzte, nicht ganzheitliche Diagnostik ohne den ganzen Menschen einzubeziehen würde beispielsweise die an der HFP erwarteten Kompetenzen demnach nicht erfüllen. Alle Abweichungen zum Fachrichtungs-Standard müssen deshalb immer nachvollziehbar und sinnvoll begründet sein, da reicht der alleinige Hinweis auf die Systematik dieser spezifischen Methodik nicht, wenn mit der gezeigten Handlung die verlangte Kompetenz nicht zweifelsfrei erfüllt worden ist.
Die Fallstudie kann grundsätzlich jederzeit geschrieben werden, wenn die minimalen 6 Monate Betreuungszeit des ausgewählten Patientenfalles vorliegen. Die Betreuungszeit wird also in der Vergangenheit liegen. Sie muss aber spätestens am verlangten Eingabetag der OdA AM vorliegen. Sie muss ausserdem gemäss den bei der Ausschreibung (aktuellen) gültigen Dokumenten (Wegleitung und Leitfaden P1) erstellt sein.
Im Fallbericht müssen die Phasen des Arbeitsmodells IPRE = Informieren, Planen, Realisieren, Evaluieren entsprechend erkennbar sein. Informationen zum Fallverlauf sollten also möglichst nach diesem Schema gruppiert sein. Diese Phasen sind in der Praxis nicht immer klar aufgeteilt, bzw. haben oft fliessende Übergänge und müssen nicht als starren Ablauf gegeben sein. Erwartet wird, dass zu allen 4 Prozess-Schritten die jeweiligen Inhalte (gemäss Leitfaden 2. Inhaltliche Anforderungen, 5. Inhaltliche Anforderungen a-d) beschrieben sind.
Nein, Praktika sind Teil der Ausbildung (siehe Dokument „Modulabschlüsse“) sie können nicht zur Berufspraxis (im Sinne des Mentorat M7) nach Abschluss aller Ausbildungsteile angerechnet werden.
Nein, die reinen Beurteilungsdokumente sind interne Prüfungsdokumente, welche nicht einsehbar sind. Eine Einsicht in das massgebende Beurteilungsprotokoll ist aber im Rahmen einer offiziellen Prüfungseinsicht (für nicht bestandene Prüfungsteile) möglich. Von diesem Beurteilungsprotokoll kann danach gegen eine Aufwandentschädigung eine Kopie abgegeben werden.
Die Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile ist in der PO (Artikel 6) aufgeführt. Es ist eine zweimalige Wiederholung möglich.
Das neue NHP Diplom ist momentan noch nicht von den Kantonen als offizielles, mögliches Bewilligungskriterium zum Praktizieren anerkannt. Die diesbezüglichen Anpassungen der kantonalen Verordnungen brauchen jeweils längere Zeit. Es obliegt jedem Therapeuten, sich darüber beim Kanton zu erkundigen, was die Bedingungen für die Berufsausübung sind.
Das ist sehr wohl möglich. Allerdings lassen sich die Krankenversicherer nur ungern in die Karten blicken, da sie ihre zukünftigen Strategien nicht an ihre Konkurrenten verraten wollen. Die Politik der Versicherer ist jeweils ein Mittelweg zwischen Kosten sparen und attraktive Versicherungsmodelle für potentielle Kunden anzubieten. Wenn eine Kasse mehr Wert auf attraktive Versicherungsmodelle legt, wird sie noch länger abwarten bis ein Diplom Voraussetzung für die Anerkennung wird. Sind Kostenersparnisse im Vordergrund, wird die Voraussetzung des eidg. Diploms eher früher als später kommen.
Beide Möglichkeiten richten sich an Naturheilpraktiker, welche bereits im Beruf tätig sind. Bei den Übergangsbestimmungen können und müssen sowohl die Berufstätigkeit als auch Aus- und Weiterbildungen über 5 bzw. 10 Jahre nachgewiesen werden. Dies führt zu einer direkten Zulassung zur ganzen (9.11) oder verkürzten (9.12) HFP.
Wenn diese Nachweise nicht möglich sind (zB. wegen fehlender Dokumente, Tätigkeit im Ausland) können die erworbenen Kompetenzen modulweise in einem Gleichwertigkeitsverfahren nachgewiesen werden. Wenn der Äquivalenznachweis für alle Ausbildungs-Module gelingt, kann damit ebenfalls eine Zulassung zur HFP erreicht werden.
Ayurveda ist in den beiden neuen Berufen Naturheilpraktiker und Komplementärtherapeut vertreten. Siehe dazu den Download Entscheidungshilfe HFP und vor allem die Berufsbilder und Fachrichtungs- / Methodenbeschriebe auf den Webseiten der OdA AM und OdA KT.
Nein, da der Kanton Genf zwar eine Meldung verlangt, aber nichts überprüft.